(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Wer eine ortspolizeiliche Verordnung übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 60e § 60e
…1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch a) Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs…
§ 60 § 60
…Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen…