(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(2) Gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des § 31 Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 144 § 144
…1) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. (2) Ist in einer im Abs. 1…