(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen des Bürgermeisters bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 54 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 146 § 146
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung dieses Gesetzes dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen des Bürgermeisters bei der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 54 Abs. 3 im Rahmen…