§ 143 § 143
In Kraft seit 20. November 2021
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
a) die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,
b) das Verwaltungsstrafverfahren,
c) die Vollstreckung,
d) die Aufhebung von Nutzungsrechten und
e) die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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