Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 140 § 140
…Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.…
§ 133 § 133
…Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten: a) die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche, b) die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen, c) nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie…