§ 138 § 138
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.
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