(1) Die Organe eines Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Gemeindeverbände mit mehr als sieben Gemeinden kann überdies ein Verbandsausschuss gebildet werden, wenn dies der Entlastung der Verbandsversammlung dient. Für Gemeindeverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 136a § 136a
…Bediensteten und seines Stellvertreters festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß. Das Mandat eines nach Abs. 3 gewählten Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters erlischt, wenn eine Personalvertretung eingerichtet wird…