§ 131 § 131
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
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