§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Gemeindebewohner sind
a) die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben,
b) Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und
c) Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet verfügen.
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
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