(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, wenn diese
a) im öffentlichen Interesse oder
b) aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen
unerlässlich sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Bescheiden.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 125 § 125
(1) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr gesetzlich obliegenden Aufgabe säumig, so kann ihr die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zu deren Erledigung setzen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle u…
§ 127 § 127
…1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 5 sowie für Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG. (2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach §…
§ 118 § 118
…des Verlangens stattzufinden. (2) Kommt der Bürgermeister dem Verlangen nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so hat die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung der Sitzung vorzunehmen. (3) Den Organen der Aufsichtsbehörden ist die Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme zu…