(1) Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.
(2) Nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 127 § 127
…Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG. (2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach §121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten. (3) Die dem Land Tirol durch ein Vorhaben nach den…
§ 124 § 124
…1) Die Aufsichtsbehörden haben – unbeschadet der §§ 121 und 122 – dem Bürgermeister im Falle der Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung die erforderliche Belehrung zu erteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessen…