§ 116 § 116
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
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