(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Der Bürgermeister, der (die) Bürgermeister-Stellvertreter, sonstige zur Anordnung Bevollmächtigte, der Amtsleiter, der Finanzverwalter und Kassenbedienstete dürfen dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.
(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dem Überprüfungsausschuss und seinen Mitgliedern, soweit diese einen Auftrag des Überprüfungsausschusses vorweisen, sind alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Mitglieder des Überprüfungsausschusses sind vom Gemeinderat abzuberufen, wenn sie ihren Aufgaben nicht hinreichend nachkommen.
Rückverweise
TGO · Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler
§ 140 § 140
…dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.…