§ 40 Dingliche Wirkung
In Kraft seit 17. Januar 2018
Up-to-date
§ 40 Dingliche Wirkung — TGHKG 2013
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen, ergeben, haften an der Anlage und werden durch einen Wechsel des Betreibers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
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