§ 28 Technische Dokumentation — TGHKG 2013
(1) Heizgeräten ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
a) Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
b) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach § 27 Abs. 1 den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5;
c) die Angabe der Emissionswerte und Wirkungsgrade laut dem Prüfbericht;
d) bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass diese zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
e) bei Bauteilen von Heizgeräten die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
(2) Der Betreiber des Heizgerätes hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.
§ 26 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 26 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht
…Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und c) das Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen, (2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente…
§ 11 Abnahmeprüfungen
…nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 28) vorliegt. f) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der…
Rückverweise