(1) Die Organe des Fonds sind:
a) die Gesundheitsplattform,
b) der Vorsitzende,
c) das Präsidium,
d) die Landes-Zielsteuerungskommission.
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 9 § 9
(1) Die Organe des Fonds sind: a) die Gesundheitsplattform, b) der Vorsitzende, c) das Präsidium, d) die Landes-Zielsteuerungskommission. (2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatz…
§ 16 § 16
…1) Die Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen. (2) Der Fonds hat dem Land Tirol…