(1) Die Organe des Fonds sind:
a) die Gesundheitsplattform,
b) der Vorsitzende,
c) das Präsidium,
d) die Landes-Zielsteuerungskommission.
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 9 § 9
(1) Die Organe des Fonds sind: a) die Gesundheitsplattform, b) der Vorsitzende, c) das Präsidium, d) die Landes-Zielsteuerungskommission. (2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatz…
§ 16 § 16
…1) Die Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen. (2) Der Fonds hat dem Land Tirol…