(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
a) im Jahr 2024 3.237.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.985.000,- Euro für die Landeslehrer,
b) im Jahr 2025 3.399.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.345.000,- Euro für die Landeslehrer,
c) im Jahr 2026 3.535.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.662.000,- Euro für die Landeslehrer,
d) im Jahr 2027 3.676.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.995.000,- Euro für die Landeslehrer,
e) im Jahr 2028 3.823.000,- Euro für die Landesbeamten und 7.345.000,- Euro für die Landeslehrer.
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
a) im Jahr 2024 919.000,- Euro,
b) im Jahr 2025 956.000,- Euro,
c) im Jahr 2026 984.000,- Euro,
d) im Jahr 2027 1.014.000,- Euro,
e) im Jahr 2028 1.044.000,- Euro.
(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
…e) Beiträge des Landes Tirol und der Gemeinden nach den §§ 4 und 5; f) Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 6; g) Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz; h) Vermögenserträge und allfällige sonstige Erträge; i) allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.…
§ 2 § 2
…Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind: 1. die Abgeltung von stationären Leistungen, 2. die Abgeltung von ambulanten Leistungen, 3. die Abgeltung von Nebenkosten…
§ 18 § 18
…hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten. (5) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle…