(1) Das Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
a) im Jahr 2024 189.852.000,- Euro,
b) ab dem Jahr 2025 jeweils in der Höhe des um die Inflationsrate zuzüglich 3 Prozentpunkte veränderten Vorjahresbetrags. Die Inflationsrate errechnet sich aus der prozentuellen Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für den September des vorangegangenen Jahres gegenüber dem September des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
…der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung; d) Beiträge der Sozialversicherung; e) Beiträge des Landes Tirol und der Gemeinden nach den §§ 4 und 5; f) Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach § 6; g) Mittel nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz; h) Vermögenserträge und allfällige…
§ 18b § 18b
…1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.…