§ 2a § 2a
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
b) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
c) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
d) die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
e) die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
f) die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
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