Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
b) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
c) die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
d) die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
e) die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
f) die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 12 § 12
…diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (§ 2) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2a). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen…
§ 16b § 16b
…1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des §…
§ 15 § 15
…dann zustande, wenn die anwesenden Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a zustimmen; b) in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (§ 2a) müssen drei Viertel der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c zustimmen; c) bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht…