§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Der Fonds kann zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
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