(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 16e § 16e
…Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach § 16c jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet…
§ 13 § 13
…Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen. (4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes…