(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
a) die drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
b) sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;
c) ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden