(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:
a) drei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen, die Landesfinanzverwaltung und die sozialen Angelegenheiten zuständigen Mitglieder befinden; unter den drei weiteren Mitgliedern hat sich ein Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu befinden;
b) sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung; von diesen sind vier von der Österreichischen Gesundheitskasse und jeweils eines von den anderen Trägern der Sozialversicherung im Sinn des § 84a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2024, unter Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte vorzuschlagen;
c) ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes;
d) ein Mitglied auf Vorschlag der Ärztekammer für Tirol;
e) ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes;
f) ein Mitglied auf Vorschlag der Landesgruppe Tirol des Österreichischen Städtebundes;
g) ein Mitglied auf Vorschlag des Leiters der Tiroler Patientenvertretung;
h) ein Mitglied auf Vorschlag der Träger der Fondskrankenanstalten mit Ausnahme des Trägers der Landeskrankenanstalten;
i) ein Mitglied auf Vorschlag der Tirol Kliniken GmbH;
j) ein Mitglied aus dem Kreis der nichtärztlichen Gesundheitsberufe, aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags jener beruflichen Interessensvertretungen, welche die Interessen der im
1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023,
2. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022,
3. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022,
4. Psychologengesetz 2013 – PlG 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,
5. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2024,
geregelten Berufsgruppen vertreten.
k) ein Mitglied auf Vorschlag des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
(3) Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 bestellt.
Rückverweise
TGFG · Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler
§ 10 § 10
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an: a) drei Mitglieder der Landesregierung sowie drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Vertreter des Landes; die Mitglieder der Landesregierung sind von dieser aus ihrer Mitte zu bestellen; darunter müssen sich die n…
§ 11 § 11
…1) Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden…
§ 16a § 16a
…1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an: a) die drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das…
§ 15 § 15
…Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. (5) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. (6) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit…