(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze und Geodatendienste,
a) die sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
b) die in elektronischer Form bei einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden,
c) die eines oder mehrere der in der Anlage 1, 2 oder 3 angeführten Geodaten-Themen betreffen und
d) die in Verwendung stehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn der Dritte diesen zustimmt.
(4) Für Geodatensätze und -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt
a) alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, und das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, sowie
b) die Rechte des geistigen Eigentums
1. der öffentlichen Geodatenstellen oder
2. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie der anderen Länder oder des Bundes oder
3. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates
unberührt.
(6) Dieses Gesetz verpflichtet nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten.
(7) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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