Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Regelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu erlassen, insbesondere
a) eine Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. c),
b) die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und zur Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 2),
c) die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 2),
d) die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),
e) die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 3) und
f) die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§§ 12 und 13).
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