(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden; Beschwerden sind mündlich, telefonisch oder schriftlich in jeder technisch vorgesehenen Form entgegenzunehmen; bei der Beantwortung von Beschwerden ist auch mitzuteilen, ob die Absicht besteht, weitere Maßnahmen zu setzen;
b) die Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzungen der Bestimmungen dieses Hauptstückes, insbesondere durch Beratung und Information über die Rechtslage, die Aufgaben der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten, die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Verschwiegenheitspflichten nach § 81 Abs. 4, den Schutz personenbezogener Daten und die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen der Unterstützung in Anspruch zu nehmen;
c) die Durchführung von Vermittlungsversuchen auf Antrag einer oder eines Betroffenen, die bzw. der eine Verletzung der Bestimmungen dieses Hauptstückes behauptet; der jeweilige Rechtsträger hat auf Ersuchen der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten eine Person für die Teilnahme am Vermittlungsversuch namhaft zu machen; im Rahmen des Vermittlungsversuches ist allen Parteien im gleichen Maß Gelegenheit zu geben, zum Gegenstand des Vermittlungsversuches Stellung zu nehmen; scheitert der Vermittlungsversuch, so hat die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte die (den) Betroffene(n) über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen zu informieren;
d) die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und die Erstattung unabhängiger Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im § 63 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe; wird einem Rechtsträger ein konkreter Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermittelt, so hat dieser binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten mitzuteilen, ob und wie er diesem Vorschlag nachgekommen ist, andernfalls die Gründe mitzuteilen, warum dem Vorschlag nicht entsprochen wurde;
e) die Pflege und Förderung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der im § 63 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe haben;
f) die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im § 63 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar berühren.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte erforderlichenfalls mit dem Landesvolksanwalt sowie mit landesgesetzlich zur Beratung der Landesregierung oder zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen eingerichteten Organen zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im § 63 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(3) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung im Sinn des Abs. 1 setzen.
(4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat
a) für den Zeitraum ihrer (seiner) Funktionsdauer ein Arbeitsprogramm betreffend ihre (seine) Prioritäten und künftigen Tätigkeiten,
b) für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht, einschließlich der Verwendung der ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Sach-, Geld- und Personalmittel,
c) alle vier Jahre einen oder mehrere Berichte mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, einschließlich struktureller Probleme,
zu erstellen und die für die Berichte nach lit. b und c erforderlichen Daten laufend zu erheben und entsprechend dem nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1500 durch die Europäische Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nach den dort genannten Indikatoren aufzuschlüsseln; personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, und wenn dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann an die Landesregierung Empfehlung zur Erhebung von Daten im Zusammenhang mit ihren (seinen) Aufgaben richten.
(5) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat dem Landtag im Weg der Landesregierung die Berichte nach Abs. 4 lit. b und c bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Zu diesen Berichten ist eine schriftliche Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
(6) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach § 81 Abs. 4 nicht entgegenstehen, mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
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