§ 73 § 73
In Kraft seit 01. Juni 2026
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Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der im § 63 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe, jede Belästigung im Sinn des § 66 sowie jede Benachteiligung im Sinn des § 71 Abs. 1 durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
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