§ 35 § 35
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
TGADG
Gliederung
1. Hauptstück Gleichbehandlung im Landesdienst
3. Abschnitt Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
2. Unterabschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, Geltendmachung von Ansprüchen
§ 35 § 35
(1) Hinsichtlich
a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,
b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und
c) der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
a) der Fristen,
b) der Beweislast,
c) des Benachteiligungsverbotes und
d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,
die §§ 23 bis 26 sinngemäß.
§ 43 TGADG · TGADG · Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz, Tiroler
§ 43 § 43
…durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinn des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem Verfahren eine Vertreterin oder einen…
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