§ 84b § 84b
In Kraft seit 23. Mai 2026
Up-to-date
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 17d Abs. 3, § 17f Abs. 4 letzter Satz, § 49e, § 49j, § 52 und § 72 Abs. 1, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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