(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtserwerbes sind (Gegenüberstellung).
(2) In den über solche Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden und Abhandlungsprotokollen sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 82 Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
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