(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 9, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;
b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und
c) Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
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