§ 76 § 76
In Kraft seit 29. November 1996
Up-to-date
(1) Die Agrarbehörde hat bei Vorliegen wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe Verfügungen zu treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten. Es kann hiebei insbesondere der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten bzw. durchzuführen sind. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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