§ 73 § 73
In Kraft seit 29. November 1996
Up-to-date
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden