§ 70a § 70a
In Kraft seit 05. September 2007
Up-to-date
Die Agrarbehörde kann für Agrargemeinschaften, deren Gebiet Teil eines einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes im Sinn des § 38 Abs. 4a ist, unabhängig von einem Regulierungsverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Wirtschaftspläne (§§ 66 und 67) erlassen oder erlassene Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, um die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der im Inland und im Ausland liegenden Flächen Bedacht zu nehmen.
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