§ 68 § 68
In Kraft seit 29. November 1996
Up-to-date
§ 68 § 68 — TFLG 1996
Ist der Regulierungsplan rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 zu Ende zu führen.
Ist der Regulierungsplan rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 49 zu Ende zu führen.
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