§ 67a § 67a
In Kraft seit 20. Juli 2001
Up-to-date
Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaft zu verpflichten, die Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsplanes (§§ 66 und 67) insoweit zu tragen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft nicht gefährdet wird.
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