§ 65 § 65
In Kraft seit 20. Juli 2001
Up-to-date
TFLG 1996
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
3. Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte § 62
§ 65 § 65
(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:
a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
b) Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;
c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;
d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
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