(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:
a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
b) Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;
c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;
d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
e) die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.
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