(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
a) In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.
(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.
(4) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben.
§ 74 TFLG 1996 · TFLG 1996 · Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
§ 74 § 74
…Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht; d) Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49. (2) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. (3) Parteien in einem…
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