§ 58 § 58
In Kraft seit 29. November 1996
Up-to-date
Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind nur dann neu aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
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