§ 49g § 49g
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 13, 14, 15 und 31 Z 6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.
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