§ 49e § 49e
In Kraft seit 23. Mai 2026
Up-to-date
TFLG 1996
Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach § 49i lit. c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des § 49a Abs. 3 zugrunde liegt, eingeleitet, so ist darauf in der Verlautbarung besonders hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.
Rückverweise