(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
(2) Die Hauptteilung besteht in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrargemeinschaften.
(3) Die Einzelteilung besteht entweder
a) in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder
b) im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder
c) in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.
(4) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
a) die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
b) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
c) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
d) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.
(5) Bei Teilungen treten die Abfindungsgrundstücke, Geldausgleiche und Geldabfindungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart ist.
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