§ 41 § 41
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
(2) Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 49a bis 49j zu erfolgen.
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