(1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
(2) Die Agrarbehörde kann Grundstücke, die das in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 festgelegte Gebiet nach außen hin begrenzen, teilen, um für das weitere Verfahren eine nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 günstigere Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes zu erreichen.
(3) Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.
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