(1) Von der beabsichtigten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 4, der Landesumweltanwalt (§ 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen nach § 17a Abs. 2 lit. a bis d ausreichen, zu informieren.
(2) Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Information nach Abs. 1 die Feststellung beantragen, ob für den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind gegebenenfalls Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die für den Plan relevanten Kriterien nach § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.
(4) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Genehmigung oder Überwachung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder für die Erlassung von zu deren Ausführung notwendigen Verordnungen zuständig oder am jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
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