§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.
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