§ 10 § 10
In Kraft seit 29. November 1996
Up-to-date
Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden