Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
§ 17a TFLG 1996 · TFLG 1996 · Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
§ 17a § 17a
…1991, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal ( §§ 10 , 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der…
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