TFLG 1996
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
1. Abschnitt § 1
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
§ 3 TFLG 1996 · TFLG 1996 · Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
§ 3 § 3
…Einleitung des Verfahrens (1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. (2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe…
§ 2 § 2
…Zusammenlegungsgebiet (1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § …
§ 16 § 16
…Neuordnung (1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die…
§ 5 § 5
…Einstellung des Verfahrens Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung ( § 1 ) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der Landwirtschaftskammer und…
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