(1) Unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen und des § 10 sind das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes berechtigt, zum Zweck
a) der Prüfung der Richtigkeit von Angaben betroffener Personen,
b) der Sicherstellung einer hohen Datenqualität,
c) des Bürgerservice und der Effizienz der Verwaltung und
d) der Durchführung von Datenverarbeitungen nach Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung
veröffentlichte Daten und Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung zu verarbeiten.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 1 besteht keine Informationspflicht nach Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
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