§ 6 § 6
In Kraft seit 21. Dezember 2018
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(1) Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 und die Pflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. d der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Erledigung bzw. einem Geschäftsstück enthalten sind.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 und kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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