(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung kann im Einvernehmen mit Verantwortlichen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c, unbeschadet ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung, die Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für diese übernehmen.
(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sowie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Amtes der Tiroler Landesregierung nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung
a) erfüllen mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und
b) dienen der Bereitstellung von Informationen nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung über das verarbeitungsspezifische Zusammenwirken gemeinsam Verantwortlicher und die verarbeitungsspezifische Aufteilung der Verpflichtungen nach der Datenschutz-Grundverordnung zwischen diesen.
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